Digitale Identitätengesetz beschlossen: Bundesbehörden sollen Bescheide schon nach zwölf Monaten für die EUDI-Wallet ausstellen

Abstrakte Illustration: Stapel Verwaltungsbescheide, aus dem Lichtlinien zu einem Smartphone mit leeren Kartenfeldern führen, ohne Logos oder lesbaren Text

Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 das Digitale Identitätengesetz (DIdG) verabschiedet. Grundlage ist der Regierungsentwurf auf Drucksache 21/7408 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung (Drucksache 21/8617). Für Behörden des Bundes ist die wichtigste Änderung eine Frist: Bescheide und sonstige Dokumente aus Antragsverfahren müssen nicht erst nach 24, sondern bereits zwölf Monate nach Verkündung des Gesetzes auf Verlangen auch als elektronische Attributsbescheinigung für die EUDI-Wallet ausgestellt werden. Damit halbiert sich die Vorlaufzeit für die Anbindung der Fachverfahren.

Im Ausschuss wurde der Entwurf mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen von AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke angenommen. Als Nächstes befasst sich der Bundesrat mit dem Gesetz, danach folgen Ausfertigung und Verkündung. Ab dem Tag der Verkündung läuft die neue Zwölfmonatsfrist.

Was sich ändert

Die geänderte eIDAS-Verordnung (EU) 2024/1183 gilt unmittelbar. Das DIdG regelt nur, was das Unionsrecht den Mitgliedstaaten überlässt: Zuständigkeiten, Rechtsgrundlagen für behördliche Einzelmaßnahmen und Anpassungen im nationalen Recht. Die Grundzüge haben wir anlässlich der Sachverständigenanhörung im Bundestag beschrieben. Neu ist, was der Ausschuss vor der Schlussabstimmung geändert hat.

Attributsbescheinigungen nach zwölf statt 24 Monaten (§ 16 EBDIG). Behörden des Bundes stellen nach Bundesrecht auf Antrag ausgestellte Entscheidungen und sonstige Dokumente auf Verlangen des Antragstellers auch als elektronische Attributsbescheinigung aus, soweit gesetzliche Vorgaben oder die Zweckwidrigkeit des Verlangens nicht entgegenstehen. Ebenfalls nach zwölf Monaten gelten solche Bescheinigungen gegenüber Behörden des Bundes als Nachweis, der der gesetzlich vorausgesetzten Schriftform gleichsteht, sofern elektronische Verfahren nicht ausgeschlossen sind oder etwa eine qualifizierte elektronische Signatur verlangt wird. Der Ausschuss begründet die Verkürzung mit den gewichtigen öffentlichen und privaten Interessen an einer zeitnahen Bereitstellung dieser Nachweise.

Digitale Souveränität bei der Vergabe (§ 5 Abs. 1 EBDIG). Wählt das zuständige Ministerium die Bereitstellung der Wallet im Auftrag, wird nach GWB-Vergaberecht vergeben; die digitale Souveränität ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Laut Begründung sollen Angebote auf kritische Abhängigkeiten sowie auf mögliche Exit- und Migrationsstrategien geprüft werden.

Opt-out beim Lichtbild (§ 20 EBDIG). Nutzer können ausdrücklich ablehnen, dass ihr Lichtbild in die Personenidentifizierungsdaten der Wallet aufgenommen wird. In diesem Fall ist die Verarbeitung nicht erforderlich und damit unzulässig.

Offline-Nutzung und Länderrecht (§ 15 EBDIG). Die Verwendung der Wallet umfasst ausdrücklich auch den Offline-Modus vor Ort über Nahbereichstechnik. Abweichende Regelungen können sich aus besonderen Vorschriften des Bundes- wie des Landesrechts ergeben.

Experimentierklausel enger gefasst (§ 23 EBDIG). Eine Erprobung darf nur noch einmal erneut befristet werden. Landesbezogene Abweichungen setzen das Einvernehmen des betroffenen Landes voraus, und der Digitalausschuss des Bundestages erhält vor jeder Bekanntgabe im Bundesanzeiger Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von mindestens zwei Sitzungswochen.

Frühere Evaluierung (§ 24 EBDIG). Die Evaluierung erfolgt im zweiten statt im dritten Kalenderjahr. Kennzahlen sollen laut Begründung in einem öffentlichen Dashboard erscheinen.

Onlinezugangsgesetz (Art. 2). Für Verwaltungsleistungen im Portalverbund sind das zentrale Bürgerkonto des Bundes, der elektronische Identitätsnachweis und die EUDI-Wallet als Identifizierungswege vorgesehen. Die Identifizierung über das zentrale Bürgerkonto muss stets gewährleistet sein; seine Nutzung bleibt freiwillig.

Passgesetz (Art. 9). Das bisherige Verbot, Lichtbilder zwischen Passbehörden im automatisierten Verfahren zu übermitteln, entfällt. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat diesen Punkt im Ausschuss ausdrücklich kritisiert.

Mit dem Gesetz hat der Bundestag eine Entschließung angenommen. Sie fordert die Bundesregierung auf, die unionsrechtlich zwingende Pseudonymfunktion der Wallet „d-you“, wenn nicht zum geplanten Start am 2. Januar 2027, so doch zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Folgen für die Verwaltung

Die eigentliche Arbeit liegt nicht in der Wallet, sondern in den Fachverfahren der Bundesbehörden. Jedes Antragsverfahren, in dem Bescheide oder Bescheinigungen nach Bundesrecht entstehen, muss die Ausstellung als Attributsbescheinigung technisch und fachlich abbilden: Datenschema, Schnittstelle zum Wallet-Ökosystem, Siegel oder Signatur und die Rechtswirkung gegenüber anderen Behörden.

Die halbierte Frist verschiebt den Zeitplan deutlich. Wer die Anbindung bisher mit zwei Jahren Vorlauf geplant hat, muss sie nun rund ein Jahr früher betriebsbereit haben. Wird das Gesetz noch 2026 verkündet, endet die Frist im Jahr 2027. Haushaltsmittel, Vergaben und Testkapazitäten für 2027 sind entsprechend früher zu sichern.

Für Behörden, die als vertrauende Beteiligte Daten aus der Wallet abfragen wollen, gilt nach der Ausschussbegründung der Grundsatz der Datenminimierung bereits bei der Registrierung: Es dürfen nur die Daten registriert werden, die für die jeweilige Verwendung tatsächlich benötigt werden. Das verlangt einen sauber begründeten Datenkatalog je Dienst.

Länder und Kommunen sind von § 16 nicht unmittelbar erfasst. Über das OZG wird die Wallet aber zum regulären Zugangsweg im Portalverbund, und landesrechtliche Abweichungen müssen bewusst gestaltet werden.

Was jetzt zu tun ist

  1. Betroffenheit feststellen. Antragsverfahren erfassen, in denen Bescheide oder Bescheinigungen nach Bundesrecht entstehen, und prüfen, wo gesetzliche Ausnahmen greifen.
  2. Fachverfahren priorisieren. Für jedes Fachverfahren klären, ob ein standardisiertes Datenschema vorliegt, welche Schnittstellen zum Nutzerkonto Bund und zum Wallet-Ökosystem nötig sind und wer die Anpassung liefert.
  3. Siegel und Signatur einplanen. Auszustellende Bescheinigungen brauchen qualifizierte Vertrauensdienste. Beschaffung und Schlüsselverwaltung brauchen Vorlauf.
  4. Test und Abnahme einplanen. Die Anbindung berührt Fachlogik, Fehlerbehandlung und Rechtswirkung von Bescheiden. Testfälle für Ausstellung, Ablehnung, Widerruf und Schriftform-Gleichstellung früh mit der Fachseite abstimmen, damit die Abnahme vor Fristablauf gelingt.
  5. Registrierung als vertrauender Beteiligter vorbereiten. Datenkatalog je Dienst auf das Erforderliche beschränken und dokumentieren.
  6. Vergabe auf Souveränität prüfen. Bei Leistungen rund um Wallet-Anbindung, Adapter oder Betrieb Abhängigkeiten sowie Exit- und Migrationsfähigkeit als Kriterien vorsehen, wie es der Gesetzgeber für die Wallet-Bereitstellung selbst verlangt.
  7. Verkündung beobachten. Der Fristbeginn hängt am Verkündungsdatum. Nach dem Abschluss im Bundesrat den Zeitplan konkret festlegen.

Nachweise von Anfang an führen

Die Ausstellung als Attributsbescheinigung ist eine Änderung an der Rechtswirkung von Bescheiden. Nach dem Start werden Aufsicht, Rechnungsprüfung und Fachseite wissen wollen, welche Anforderung für welches Verfahren gilt, wann und mit welchem Ergebnis sie geprüft wurde und welche Abweichungen noch offen sind.

Wer Anforderungen, Testfälle und Abnahmeergebnisse je Fachverfahren von Beginn an verknüpft und dokumentiert, kann das jederzeit belegen. Bei einer Frist von zwölf Monaten und vielen parallelen Anbindungen ist das kein Zusatzaufwand, sondern die Voraussetzung dafür, den Überblick zu behalten.

Quellen

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